nNachfragen nach etwaig verlorenen gGegenständen können im jeweiligen fFundamt erfolgreich diese bBestaätigung ist nicht als bBeweis fuür einen entstandenen sSchaden anzusehen, sondemrn als nNachweis uüber die achtatägtliche aAuffindung eines als entfremdet gemeldeten gGegenstandes und vor allem eines dDokumentes ist unverzsehrt bekanntzugeben wobei diesem fFalle diese bBestaätigung mitzubringen ist
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